Satzung

des Kreissportbundes Sonneberg e.V.

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geändert am VII. Kreissporttag (26.09.2009)

§ 1   Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Kreissportbund Sonneberg e.V., nachfolgend –Kreissportbund - genannt. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Sonneberg unter der Nr. VR 056 eingetragen und hat seinen Sitz in Sonneberg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Sein Wirkungsbereich ist das Gebiet des Landkreises Sonneberg.

§ 2   Grundsätze, Zweck, Gemeinnützigkeit

1. Der Zweck des Kreissportbundes ist die allgemeine und umfassende Pflege und Förderung des Sports für alle Altersklassen und für alle Fachrichtungen.

2. Der Kreissportbund ist offen für alle Menschen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, gesellschaftlichen Stellung, Parteizugehörigkeit, Rasse, Religion und Weltanschauung, sofern sie nicht rassistische, nationalistische oder faschistische Ziele vertreten. Der Kreissportbund wirkt Ausländer- feindlichkeit und jedwedem politischem oder sonstigem Extremismus entgegen.

3. Der Kreissportbund bekennt sich zum sportlichen Gedankengut, insbesondere zur Völkerverständigung und zur Fairness im Sport, fördert die Olympische Idee und wirkt im Sinne der internationalen Charta für Körperkultur und Sport der UNESCO.

4. Der Kreissportbund tritt für Erhaltung, Wiederherstellung und Schutz der natürlichen Umwelt sowie ihre schonende Nutzung durch den Sport ein.

5. Der Kreissportbund verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

6. Der Kreissportbund ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

7. Mittel des Kreissportbundes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Kreissportbundes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3   Aufgaben des Kreissportbundes

1. Als regionale Untergliederung und satzungsgemäßes Organ des Landessportbundes Thüringen e.V. erfüllt der Kreissportbund die Aufgaben des LSB Thüringen im Kreisgebiet, soweit diese in seine regionale Kompetenz fallen.

2. Der Kreissportbund fördert und unterstützt im Auftrag des LSB Thüringen seine Vereine und Verbände, insbesondere bei

  • der Stärkung ihrer wirtschaftlichen Basis,
  • dem Austausch von Erfahrungen zwischen den Mitgliedsvereinen und -verbänden,
  • der Entwicklung des Sports in allen Altersklassen und Fachrichtungen,
  • der Planung und Durchführung von gemeinsam zu lösenden Aufgaben,
  • der Zusammenarbeit mit den legislativen und exekutiven Organen des Kreises und kommunalen und gesellschaftlichen Institutionen bzw. Organisationen der Region,
  • der Öffentlichkeitsarbeit,
  • der Aus- und Weiterbildung von Übungsleitern, Sportassistenten und Vereinsmanagern und Vorständen,
  • der Abnahme und Verleihung des Sportabzeichens,
  • den Projektmaßnahmen,
  • der Durchführung von Lehrgängen und Seminaren,
  • der Ehrung von Personen, die sich um den Sport im Kreisgebiet verdient gemacht haben,

§ 4   Mitgliedschaft

Mitglieder der Kreissportbünde sind:

a)    Die Mitgliedsvereine des LSB Thüringen, die ihren Sitz im Gebiet des Kreissportbundes haben. Im Zusammenhang mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im LSB Thüringen werden sie in ein und demselben organisatorisch zusammengefassten Antragsverfahren zugleich Mitglied im Kreissportbund Sonneberg.
Die Beendigung der Mitgliedschaft im LSB Thüringen zieht die Beendigung der Mitgliedschaft im Kreissportbund nach sich. Entsprechendes gilt auch für die Beendigung der Mitgliedschaft im Kreissportbund. Eine Mitgliedschaft nur im Kreissportbund oder nur im LSB Thüringen ist
ausgeschlossen.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
Der Austritt aus dem Kreissportbund / LSB Thüringen ist zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten zu erklären.
Die Austrittserklärung muss mindestens einer der beiden vorgenannten Organisationen rechtzeitig zugehen.
Der Ausschluss erfolgt durch das Präsidium des LSB Thüringen nach Anhörung des zuständigen Kreissportbundes. Auf § 10 Abs. 3 der Satzung des LSB Thüringen wird verwiesen.

Ein Ausschlussgrund liegt aus Sicht des Kreissportbundes insbesondere vor:

  • bei Handlungen, die sich gegen den Kreissportbund, seinen Zweck, seine Ziele und Aufgaben sowie sein Ansehen richten und die Belange des Sports schädigen,
  • bei groben Verstößen gegen die Satzung des Kreissportbundes und/oder gegen die Satzung des LSB Thüringen,
  • bei Nichtbeachtung von Beschlüssen der Organe des Kreissportbundes trotz schriftlicher Abmahnung.

b)    Gebietsrelevante regionale Untergliederungen von Sportfachverbänden des LSB Thüringen, deren Sportart in mindestens einem dem Kreissportbund angehörenden Mitgliedsverein des LSB Thüringen betrieben wird. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. Der Austritt ist zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten zu erklären.

§ 5  Satzungszusammenhang von Kreissportbund und Landessportbund Thüringen

1. Der Kreissportbund nimmt die Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben nach freiem Ermessen war.

2. Die Satzung des Kreissportbundes und die ergänzenden Ordnungen und Beschlüsse müssen sich in die Satzungen und Zielsetzungen des LSB Thüringen einfügen und sollen keine Widersprüche dazu enthalten.

3. Satzungsänderungen bezüglich der Bestimmungen der Kernsatzung (§§ 1, 2, 3, 4 Buchst. a, 5, 6 Ziffer 1, 7 Ziffer 1 Satz 2-5 und Ziffer 2 Satz 1, 10, 12, 13 und 14)erfolgen für alle Kreissportbünde und Stadtsportbünde im LSB Th. einheitlich. Sie bedürfen der Initiative oder Zustimmung des Landessporttages/Hauptausschusses des LSB Th. und werden mit einfacher Mehrheit beschlossen.

4. Der Kreissportbund verpflichtet sich, die vom Landessporttag oder Hauptausschuss beschlossenen Satzungsänderungen auf der nächsten Mitgliederversammlung umzusetzen und dem Registergericht einzureichen.

§ 6   Organe

Die Organe des Kreissportbundes sind:

1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.

§ 7   Mitgliederversammlung (Kreissporttag)

1. Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der Vertreter der Mitgliedsvereine und der dem Kreissportbund angehörenden regionalen Mitgliedsverbände. Sie wird mindestens einmal jährlich durchgeführt.
In dem Jahr, in dem der Landessporttag des LSB Thüringen stattfindet, heißt die Mitglieder- versammlung "Kreissporttag". Dieser soll rechtzeitig vor dem  Landessporttag stattfinden.  Auf dem Kreissporttag werden die Delegierten des Kreissportbundes für den Landessporttag sowie der Vorstand des Kreissportbundes gewählt.

2. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes (Tätigkeitsbericht, Finanzbericht)
  • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Ordnungen
  • Beschlussfassung über Anträge

3. Die Einberufungsfrist beträgt einen Monat. Die Einberufung erfolgt schriftlich.
Anträge zur Tagesordnung müssen drei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Kreissportbund eingegangen sein. Die nachträglich eingereichten Anträge werden spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitgeteilt.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

4. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Dringlichkeitsanträge können nur mit Ereignissen begründet werden, die nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten oder bekannt geworden sind. Anträge auf Änderung der Satzung oder auf Auflösung des Kreissportbundes sind grundsätzlich nicht dringlich.

5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet nach freiem Ermessen des Vorstandes statt oder wenn die Einberufung schriftlich von mindestens einem Viertel der stimmberechtig- ten Mitglieder unter Angabe der gewünschten Tagesordnung beantragt wird.Für die Einberufung und Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung sowie bei Abstimmungen gelten die Vorschriften für ordentliche Mitgliederversammlungen entsprechend.

6. Stimmenverteilung

a)  Jedes Mitglied sowie die Mitglieder des Vorstandes haben eine Stimme. Stimmberechtigt sind der von den Mitgliedsvereinen entsandte Vertreter, der Vertreter der regionalen Unter- gliederungen der Sportfachverbände sowie die Vorstandsmitglieder.
b)  Zusätzlich erhält jeder Mitgliedsverein pro angefangene weitere 100 Mitglieder eine weitere Stimme.
c)   Die gebietsrelevanten regionalen Untergliederungen der Sportfachverbände des LSB Thüringen erhalten pro weitere angefangene 500 gebietsangehörige Mitglieder eine weitere Stimme. Ein Vertreter kann mehrere Stimmen eines Mitgliedes ausüben.

7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen hingegen einer 2/3 Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen. Im Einzelfall kann auf Antrag eine andere Art der Abstimmung beschlossen werden.

8. Für die Durchführung von Wahlen gilt die Wahlordnung des Kreissportbundes Sonneberg.

9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8   Vorstand des Kreissportbundes

1. Dem Vorstand gehören an
a.)    der / die Vorsitzende
b.)    zwei stellvertretende Vorsitzende
c.)    der / die Schatzmeister/in
d.)    der / die Vorsitzende der Kreissportjugend (keine Wahlfunktion)
e.)    vier bis sechs weitere Vorstandsmitglieder

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, die zwei stellvertretenden Vorsitzenden und der/die Schatzmeister/in. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Kreissport- bund gemeinsam.

3. Die Wahlperiode beträgt drei Jahre. Bis zur Neuwahl bleiben die gewählten Vorstandsmitglieder im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Während der Wahlperiode frei werdende Vorstandspositionen werden bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch den Vorstand kommissarisch besetzt. Die nächste Mitgliederversammlung besetzt die frei gewordene Vorstandsposition durch Ersatzwahl für den Zeitraum bis zum Ablauf der regulären Wahlperiode.

4. Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EstG beschließen.

§ 9   Ordnungen

Der Kreissportbund kann seinen Tätigkeitsbereich individuell durch Ordnungen und Entscheidungen seiner Organe regeln. Er kann sich zu diesem Zweck insbesondere eine

  • Geschäftsordnung,
  • Finanzordnung,
  • Jugendordnung,
  • Ehrenordnung

geben.

§ 10   Finanzierung / Beiträge

Der Kreissportbund kann von seinen Mitgliedern Beiträge erheben. Die Höhe und die Fälligkeit werden auf der Mitgliederversammlung beschlossen.
Zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke finanziert sich der Kreissportbund aus folgenden Mitteln

  • Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen
  • Einnahmen aus Spenden
  • Sonstige eigene Einnahmen
  • Werbung und Sponsoring
  • Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln (z.B. Landkreis und LSB Thüringen)

§ 11  Verwaltung des Kreissportbundes

1. Zur Erfüllung seiner laufenden Aufgaben kann der Kreissportbund eine Geschäftsstelle unterhalten.

2. Die Anstellung hauptamtlicher Mitarbeiter erfolgt durch den Vorstand auf der Grundlage des durch die Mitgliederversammlung bestätigten Haushaltsplanes.

§ 12  Kreissportjugend

1. Die Kreissportjugend ist die die Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit in besonderer Weise fördernde Jugendorganisation des Kreissportbundes.

2. Die Kreissportjugend gibt sich eine Jugendordnung, die der Bestätigung durch den Vorstand des Kreissportbundes bedarf. Im Rahmen dieser Jugendordnung und unter Beachtung der Satzung und der Ordnungen des Kreissportbundes arbeiten und beschließen die Organe der Kreissportjugend in eigener Verantwortung.

3. Die Kreissportjugend verfügt über die ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.

§ 13   Kassen- und Rechnungsprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren zwei Kassenprüfer.
Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Organs sein. Wiederwahl ist zulässig.

2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Kreissportbundes einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr stichprobenartig sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu  erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 14  Auflösung des Kreissportbundes

Für die Auflösung des Kreissportbundes ist die Mitgliederversammlung zuständig.
Der Antrag zur Auflösung des Kreissportbundes darf nur auf Anregung des Hauptausschus- ses oder des Landessporttages des LSB Thüringen auf die Tagesordnung der Mitgliederver- sammlung gesetzt werden.

Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 3/4 der Stimmberechtigten des Kreissportbundes.

Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung im Einvernehmen mit dem LSB Thüringen zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Kreissportbundes abwickeln.

Bei Auflösung des Kreissportbundes oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach dem Ausgleich der Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen an den LSB Thüringen, der dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige satzungsgemäße Zwecke im Kreisgebiet zu verwenden hat.

Die Satzung in ihrer Fassung vom 15.06.1990, geändert am 26.04.1995 und am 30.09.2006  verliert mit dem Beschluss des Kreissporttages vom 26.09.2009 ihre Gültigkeit.