März 2013: Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes tritt in Kraft


Mit den gesetzlichen Änderungen am 1. März soll das Ehrenamt weiter gestärkt und die Arbeit in gemeinnützigen Vereinen entlastet werden. Bei der Anwendung der neuen Bestimmungen ist Vorsicht geboten. Während einige rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft treten, gelten andere Vorschriften erst ab dem kommenden Jahr. Was sollten Vereine durch die Neuregelungen berücksichtigen?

Damit das Gesetz in Kraft treten kann, muss das Gesetz noch durch den Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Grundsätzlich treten die gesetzlichen Regelungen rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft. Das gilt insbesondere für die Anhebung des Übungsleiterfreibetrages (umgangssprachlich auch ÜL-Pauschale genannt), der sogenannten Ehrenamtsfreibetrag und die Anhebung der Zweckbetriebsgrenze.

Einige Neuerungen sollen allerdings erst zum 01.01.2014 wirksam werden. Hierbei handelt es sich beispielsweise um die Regelungen zur zeitnahen Verwendung der Mittel und über die Bildung von Rücklagen. Hinsichtlich der rückwirkenden Gesetzesänderungen besteht für die Vereine unter Umständen Handlungsbedarf.

Sportvereine, die ihren Übungsleiterinnen und Übungsleitern den neuen Freibetrag in Höhe von 2.400 Euro jährlich auszahlen möchten, sollten daran denken, bestehende Verträge anzupassen. Bei dem Freibetrag handelt es sich um einen Jahresbetrag, der beispielsweise auf zwölf Monate aufgeteilt werden kann. Der monatliche steuer- und sozialversicherungsfreie Betrag erhöht sich dann von bisher 175 Euro auf zukünftig 200 Euro. Die Vereine sollten nicht vergessen, den Differenzbetrag für die zurückliegenden Monate zu berücksichtigen, wenn sie Übungsleiter über den Freibetrag hinaus als (450 Euro-)Minijobber vergüten.

Gleiches gilt für die Anhebung der Ehrenamtspauschale von jährlich 500 Euro auf 720 Euro. Bestehende Verträge sollten überprüft werden. Der steuer- und sozialversicherungsfreie Anteil erhöht sich bei monatlicher Berücksichtigung von bislang 41,66 Euro auf 60,00 Euro (natürlich kann der Freibetrag von 720 Euro auch direkt in einem Monat ausgezahlt werden) . Auch hier gilt es, an den bislang nicht ausgeschöpften Anteil zu denken. Manche Vereine haben in ihrer Satzung geregelt, dass Vorstandsmitglieder die sogenannte Ehrenamtspauschale in Höhe von höchstens 500 Euro jährlich erhalten dürfen. Ist die Vergütung in der Satzung betragsmäßig angegeben, sollte in jedem Fall die Satzung geändert werden, bevor der neue Freibetrag von 720 Euro ausgezahlt wird.

Die Anhebung der Zweckbetriebsgrenze von bisher 35.000 Euro auf 45.000 Euro führt für viele Vereine zu einer Steuervereinfachung. Vereine, die in der Vergangenheit die Zweckbetriebsgrenze überschritten hatten und zum Verzicht auf die Anwendung dieser Grenze optiert hatten, bleiben aber nach wie vor im Rahmen des Fünfjahreszeitraums an diesen Verzicht gebunden, auch wenn sie die neue Schwelle von 45.000 Euro im Jahr nicht überschreiten sollten. Aufgrund der Bindung an die Gemeinnützigkeit hat der Verein seine Mittel zeitnah für steuerbegünstigte satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden, dass heißt spätestens in dem Jahr, welches auf den Zufluss folgt. Der Zeitraum, in dem noch eine zeitnahe Mittelverwendung angenommen werden kann, wird zukünftig auf die auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahre erweitert. Konnten bislang die Höchstbeträge für die Bildung freier Rücklagen in einem Jahr nicht ausgeschöpft werden, durfte eine Rücklagenbildung nicht nachgeholt werden.

Zukünftig hat der Verein die Möglichkeit, die unterbliebene Zuführung in den folgenden zwei Jahren nachzuholen. Während die Bestimmung zur zeitnahen Mittelverwendung bereits für das Jahr 2013 gelten soll, wird die Neuregelung zur Nachholung der Bildung freier Rücklagen erst zum 01.01.2014 wirksam. Die Änderungen im Überblick Übungsleiterfreibetrag: von 2.100 € auf 2.400 € Ehrenamtsfreibetrag: von 500 € auf 720 € Anhebung der Zweckbetriebsgrenze: von 35.000 € auf 45.000 €

Weitere Informationen zu Neuerungen in 2013 unter: www.lsb-thueringen.de

Quellen: Bundesrat-Drucksache 73/13, § 55 Absatz 1 Nr. 5 Abgabenordnung, § 67a Absatz 2 Abgabenordnung, § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz, § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz

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