Satzung

des Kreissportbundes Sonneberg e.V.

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geändert und beschlossen am IX. Kreissporttag (26.09.2015)

Präambel

Der Landessportbund Thüringen (LSB Thüringen) gliedert sich gemäß § 10 Absatz 1 seiner Satzung regional entsprechend der kommunalpolitischen Kreisgrenzen des Freistaates Thüringen in Kreissportbünde bzw. bei kreisfreien Städten in Stadtsportbünde.

Die Kreis- und Stadtsportbünde sind rechtlich selbständige Vereine 8eingetragene Vereine). Sie organisieren sich nach Maßgabe einer einheitlichen Satzung (§10 Absatz 3 der Satzung des LSB Thüringen).

Die Kernsatzung gliedert sich in verbindliche Satzungsbestimmungen, die von den Kreis- und Stadtsportbünden zu übernehmen sind und in variable Satzungsbestimmungen, die von den Kreis- und Stadtsportbünden nach eigenem Ermessen abgeändert und den individuellen Erfordernissen angepasst werden können.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Kreissportbund Sonneberg e.V., nachfolgend - KSB – genannt.

Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht unter der Nr. VR 340056 eingetragen und hat seinen Sitz in Sonneberg.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Sein Wirkungsbereich ist das Gebiet des Landkreises Sonneberg.

§ 2 Grundsätze, Werte

  1. Der KSB sieht sich dem von den Mitgliedsorganisationen des LSB Thüringen beschlossenen Leitbild „Mitten im Sport – Mitten im Leben" und dessen Grundsätzen verpflichtet.
  2. Der KSB als regionale Gliederung des LSB Thüringen setzt sich gemeinsam und abgestimmt mit ihm für die Wahrung der Einheit des Sports und der Solidarität des organisierten Sports nach innen und außen ein.
  3. Grundlage des Wirkens des KSB ist sein Bekenntnis und das seiner Mitglieder, Organe und Gremien zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
  4. Der KSB vertritt den Grundsatz religiöser, ethnischer und weltanschaulicher Toleranz sowie die Wahrung seiner parteipolitischen Neutralität. Er missbilligt rassistische, verfassungs- und fremdenfeindliche Bestrebung entschieden und tritt gegen jegliche Art von Extremismus ein.
  5. Der KSB verurteilt jegliche Form und Gewalt, insbesondere körperlicher, seelischer und sexueller Art und Ausprägung.
  6. Der KSB tritt ausdrücklich für humanen, manipulations- und dopingfreien Sport ein.
  7. Der KSB bekennt sich zur Verwirklichung der Gleichstellung und setzt sich für die Förderung der Gleichbehandlung von Frauen und Männern ein.
  8. Der KSB setzt sich für ökologische Nachhaltigkeit ein und macht sich dabei für seine natürliche Umwelt, die Erhaltung, Wiederherstellung und den Schutz sowie ihre Nutzung das Sporttreiben stark.
  9. Der KSB strebt eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Kreisverwaltung und den im Kreistag vertretenden demokratischen Parteien bei Wahrung der Prinzipien von Subsidiarität und Autonomie des Sports an. Er verweist dabei auf Artikel 30 Absatz 3 der Verfassung des Freistaates Thüringen „Der Sport genießt Schutz und Förderung durch das Land und seine Gebietskörperschaften" sowie auf das Thüringer Sportfördergesetz und auf §2 Absatz 2 der Thüringer Kommunalordnung.

§ 3 Zweck, Gemeinnützigkeit

  1. Der Zweck des KSB ist die allgemeine und umfassende Pflege und Förderung des Sports für alle Altersklassen und für alle Fachrichtungen.
  2. Der KSB fördert über das Wirken seines Jugendverbandes, der Kreissportjugend, entsprechend SGB VIII die Jugendarbeit.
  3. Der KSB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  4. Der KSB ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des KSB dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des KSB fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.
  7. Der KSB kann bei Bedarf und im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten Ehrenamtsträgern eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des §3, Nr. 24a EstG beschließen. Die Entscheidung über die entgeltliche Tätigkeit trifft der Vorstand.

§ 4 Aufgaben des Kreissportbundes

Als regionale Gliederung des LSB Thüringen erfüllt der KSB die regionalen Aufgaben des LSB Thüringen im Kreisgebiet, soweit diese in seine regionale Kompetenz fallen.

Der KSB fördert und unterstützt im Einvernehmen mit dem LSB Thüringen seine Vereine und Verbände, insbesondere bei:

  • der Vertretung der Interessen gegenüber Landkreis, Städten und Gemeinden sowie deren politischen Gremien
  • der Beratung und Unterstützung innerhalb der Vereinsentwicklung
  • der Förderung des Kinder- und Jugendsports, Breiten- und Leistungssportes sowie der Jugendverbandsarbeit
  • der Aus- und Weiterbildung von Übungsleitern und Sporthelfern
  • der Schulung von Vereinsvorständen
  • der Umsetzung von Projekten sowie
  • der Förderung von Ehrenamt und freiwilligem Engagement

Der KSB pflegt die Zusammenarbeit mit den kommunalen Gebietskörperschaften und bildet Kooperationen mit anderen Organisationen sowie der Wirtschaft auf kommunaler und regionaler Ebene.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglieder des Kreissportbundes Sonneberg sind:

1.) Die Sportvereine des LSB Thüringen, die ihren Sitz im Gebiet des KSB Sonneberg haben.

Im Zusammenhang mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im LSB Thüringen werden sie in ein und demselben organisatorisch zusammengefassten Antragsverfahren zugleich Mitglied im für den Verein zuständigen Kreissportbund.

Die Beendigung der Mitgliedschaft im LSB Thüringen zieht die Beendigung der Mitgliedschaft im KSB nach sich. Entsprechendes gilt auch für die Beendigung der Mitgliedschaft im KSB.

Eine Mitgliedschaft nur im KSB oder nur im LSB Thüringen ist ausgeschlossen.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

Der Austritt aus dem KSB Sonneberg / LSB Thüringen ist zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten zu erklären.DieAustrittserklärung muss mindestens einer der beiden vorgenannten Organisationen rechtzeitig zugehen.

Der Ausschluss erfolgt durch das Präsidium des LSB Thüringen nach Anhörung des zuständigen KSB. Auf §12 Ziffer 3 Absatz 3 der Satzung des LSB Thüringen wird verwiesen.

Ein Ausschlussgrund liegt insbesondere vor:

  • bei Handlungen, die sich gegen den KSB oder den LSB Thüringen seine Zwecke, Ziele und Aufgaben sowie ihr Ansehen richten und die Belange des Sports schädigen
  • bei großen Verstößen gegen die Satzung des KSB und/oder gegen die Satzung des LSB Thüringen und/oder gegen deren Ordnung
  • bei Nichtbeachtung von Beschlüssen der Organe des KSB trotz schriftlicher Abmahnung
  • bei fehlender Mitgliedschaft in einem Verband gemäß §11 Ziffer1 Absatz 2 und 3 der Satzung des LSB Thüringen
  • bei Verlust der Gemeinnützigkeit
  • bei Beitragsrückständen im KSB oder dem LSB Thüringen 6 Monate nach Fälligkeit und zweimaliger schriftlicher Aufforderung
  • bei Nichtabgabe der Mitgliederbestandserhebung entsprechend der LSB-Vorgabe nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung
  • bei einem groben Verstoß gegen die Werte und Grundsätze des KSB und des LSB Thüringen, insbesondere durch Kundgabe extremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung durch Vereinsmitglieder oder durch Vereinsfunktionäre auch außerhalb ihrer Vereinstätigkeit und deren Duldung durch den Verein

Als regionale Gliederung des LSB Thüringen erfüllt der KSB die regionalen Aufgaben des LSB Thüringen im Kreisgebiet, soweit diese in seine regionale Kompetenz fallen.

ist die allgemeine und umfassende Pflege und Förderung des Sports für alle Altersklassen und für alle Fachrichtungen.

2.) Gebietsrelevante regionale Untergliederungen von Sportfachverbänden des LSB Thüringen, deren Sportart in mindestens einem dem KSB angehörenden Mitgliedsverein des LSB Thüringen betrieben wird.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

Der Austritt ist zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten zu erklären.

§ 6 Satzungszusammenhang von KSB Sonneberg und LSB Thüringen

Die Satzung des Kreissportbundes Sonneberg und die ergänzenden Ordnungen und Beschlüsse müssen sich in die Satzung, Zielsetzung und Beschlüsse des LSB Thüringen einfügen und dürfen keine Widersprüche dazu erhalten.

Satzungsänderungen bezüglich der Bestimmungen der Kernsatzung (§1; §2, §3, Absatz 1 bis 6; §4; §5, Absatz 1; §6, §7, Ziffer 1; §8 Absatz 1 Satz 2 bis 5, Absatz 2 Satz 1 3 bis 7 Anstrich; §11 Absatz 3; §13; §14; §15) erfolgen für alle Kreis- und Stadtsportbünde im LSB Thüringen einheitlich. Sie bedürfen der Initiative oder der Zustimmung der Mitgliederversammlung des LSB Thüringen und werden mit einfacher Mehrheit beschlossen.

Der KSB verpflichtet sich, die von der Mitgliederversammlung des LSB Thüringen beschlossenen Satzungsänderung zur Beschlussfassung auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung des KSB zu setzen.

§ 7 Organe

Die Organe des Kreissportbundes sind:

  1. die Mitgliederversammlung;
  2. der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung (Kreissporttag)

Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der Vertreter der Sportvereine und dem Kreissportbund angehörenden regionalen Mitgliedsverbände.

Sie wird mindestens einmal jährlich durchgeführt. Auf der Mitgliederversammlung des KSB sind die Delegierten für die Mitgliederversammlung des LSB zu wählen.

In dem Jahr, indem der Landessporttag des LSB Thüringen stattfindet, heißt die Mitgliederversammlung Kreissporttag. Dieser wird rechtzeitig vor dem Landessporttag stattfinden. Auf dem Kreissporttag werden die Delegierten des Kreissportbundes für den Landessporttag sowie der Vorstand des KSB gewählt.

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  • Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
  • Bestätigung des Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes mit Ausnahme des Vereinsberaters / Geschäftsführung
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Wahl der Delegierten für die Mitgliederversammlung des LSB Thüringen
  • Beschlussfassung zu Mitgliedsbeiträgen
  • Beschlussfassung über die Änderungen der Satzung und Ordnung
  • Beschlussfassung zu über Anträge

Die Einberufungsfrist beträgt einen Monat. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail.

Anträge zur Tagesordnung müssen drei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim KSB eingegangen sein. Die nachträglich eingereichten Anträge werden spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitgeteilt. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit. Dringlichkeitsanträge können nur mit Ereignissen begründet werden, die nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten oder bekannt geworden sind. Anträge auf Änderung der Satzung oder auf Auflösung des Kreissportbundes sind grundsätzlich nicht dringlich.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Kreissportbundes verlangt oder wenn die Einberufung schriftlich von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der gewünschten Tagesordnung beantragt wird. Für die Abstimmungen gelten die Vorschriften für ordentliche Mitgliederversammlungen entsprechend.

Stimmenverteilung:

Jedes Mitglied sowie die Mitglieder des Vorstandes haben eine Stimme. Stimmberechtigt ist der (sind die) von den Mitgliedsvereinen entsandte/(n) Vertreter, der Vertreter der regionalen Untergliederungen der Sportfachverbände sowie der Vorstandsmitglieder.

Zusätzlich erhält jeder Mitgliedsverein pro angefangener 100 Mitglieder eine weitere Stimme.

Die gebietsrelevanten regionalen Untergliederungen der Sportfachverbände des LSB Thüringen erhalten pro angefangenen 500 gebietsgehörige Mitglieder eine weitere Stimme. Ein Vertreter kann mehrere Stimmen eines Mitgliedes ausüben.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen hingegen einer 2/3-Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen. Im Einzelfall kann auf Antrag eine andere Art der Abstimmung beschlossen werden.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, dass vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand des Kreissportbundes Sonneberg

1. Dem Vorstand gehören an

  • der Vorsitzende
  • zwei stellvertretende Vorsitzende
  • der Schatzmeister
  • der Vorsitzende der Kreissportjugend (keine Wahlfunktion)
  • vier bis sechs weitere Vorstandsmitglieder

2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende, die zwei stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister. Jeweils zwei von ihnen vertreten den KSB gemeinsam.

3. Die Wahlperiode beträgt drei Jahre. Bis zur Neuwahl bleiben die gewählten Vorstandsmitglieder im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Während der Wahlperiode frei werdende Vorstandspositionen werden bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch den Vorstand kommissarisch besetzt. Die nächste Mitgliederversammlung besetzt frei gewordene Vorstandsposition durch Ersatzwahl für den Zeitraum bis zum Ablauf der regulären Wahlperiode.

4. Der Vereinsberater/Geschäftsführer ist hauptamtlich tätig und wird vom Vorstand bestellt.

§ 10 Ordnungen

Der KSB kann seinen Tätigkeitsbereich individuell durch Ordnungen und Entscheidungen seiner Organe regeln. Er kann sich zu diesem Zweck insbesondere eine

  • Geschäftsordnung
  • Finanzordnung
  • Jugendordnung
  • Ehrenordnung
  • Wahlordnung

geben.

§ 11 Finanzierung

Der Kreissportbund finanziert seine Arbeit durch Mitgliedsbeiträge, öffentliche und private Zuwendungen, Vermarkterlöse und sonstige Einnahmen.

Eine weitere Förderung erhält der KSB auf Grundlage der Zuwendungsrichtlinie des LSB Thüringen.

KSB und LSB Thüringen können ein gemeinsames Einzugsverfahren für ihre Mitgliedsbeiträge vereinbaren. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung des Kreissportbundes.

§ 12 Verwaltung des Kreissportbundes

Zur Erfüllung seiner laufenden Aufgaben kann der KSB eine Geschäftsstelle unterhalten.

Die Anstellungen hauptamtlicher Mitarbeiter erfolgt durch den Vorstand auf der Grundlage des durch die Mitgliederversammlung bestätigten Haushaltsplanes.

§ 13 Kreissportjugend

Die Kreissportjugend ist die Jugendorganisation des Kreissportbundes und fördert die Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit in besonderer Weise.

Die Kreissportjugend gibt sich eine Jugendordnung, die der Bestätigung durch den Vorstand des Kreissportbundes bedarf. Im Rahmen dieser Jugendordnung und unter Beachtung der Satzung und der Ordnung des Kreissportbundes arbeiten und beschließen die Organe der Kreissportjugend in eigener Verantwortung.

Die Kreissportjugend verfügt über die ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.

Die Kreissportjugend wird im Rechtsverkehr vom Kreissportbund vertreten.

§ 14 Kassen- und Rechnungsprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Organs sein. Wiederwahl ist zulässig.

Die Kassenprüfer haben die Kasse des KSB einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr stichprobenartig sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 15 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in der männlichen und weiblichen Form.

§ 16 Auflösung des Kreissportbundes Sonneberg

Für die Auflösung des Kreissportbundes ist die Mitgliederversammlung zuständig.

Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von ¾ der abgegebenen Stimmen des Kreissportbundes sowie der Zustimmung der Mitgliederversammlung des LSB Thüringen.

Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung im Einvernehmen mit dem LSB Thüringen zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Kreissportbundes abwickeln.

Bei Auflösung des Kreissportbundes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach dem Ausgleich der Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen an den LSB Thüringen der dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige satzungsgemäße Zwecke im Kreisgebiet Sonneberg zu verwenden hat.

Die Satzung in ihrer Fassung vom 15.06.1990, geändert am 26.04.1995, am 30.09.2006 und am 26.09.2009 verliert mit Beschluss des Kreissporttages vom 26.09.2015 ihre Gültigkeit.

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